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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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berührte Viertzig Jahr über in geist- und we<ltlichen>
sachen, auch die Catholische Religion Menses Pap<ales>3 ,
preces primarias, Canonicaten, Praenden und
beneficien, Clöster und Religiosen, sowohl die
Augspurg[ische] Confeszion, und in casu Vacantiæ, < die>
wahl und postulation betreffende, allerdings <wie>
oben beÿ den bistumben und Stiften, So von Z<eit>
dieser geschloßnen handlung an, denen Augspurg[ischen]
Confeszions Verwanthen auf viertzig Jahr ver<bleiben>
ins gemein verglichen worden, unveränderlich <ge>
halten werden.
Wegen der vier Respectivè Herrschaften und
Empter, Querfürth, Gütterbock, Dama und
Borgk, Ist es umb des lieben friedens willen <auch>
dahin gelangt, daß der Herr Churfürst solche zu
seiner beßern Contentierung und beru<.>higung <ein>
nebmen, und vom Erzstift Magdeburg zu lehen
Recognosciren, auch so lang behalten und genießen
möchte, biß <Sÿ> mit seiner Churf[ürstlichen] Durchl[aucht] gutem
belieben und willen per æquipollens wider auß
3 Durch Verfilmungstechnik bedingte fehlende Endsilben. Ergänzt nach dem Wortlaut der Ratifikation und am Zeilenende gekennzeichnet.
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